FG München - Urteil vom 23.07.2012
14 K 2389/10
Normen:
AO § 162; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Vermietung einer Reithalle

FG München, Urteil vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 2389/10

DRsp Nr. 2013/1191

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Vermietung einer Reithalle

1. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der steuerpflichtige Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast. 2. EinVorsteuerabzug kommt nicht im Streitfall in Betracht, da die zugrundeliegende Leistung den Umbau eines Lkws in einen Pferdetransporter mit Wohnbereich betrifft und daher nicht für das Unternehmen des Klägers bezogen worden ist. Das Unternehmen des Klägers bestand ausschließlich aus seiner ärztlichen Tätigkeit und der Vermietung der Reithalle.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.