BFH - Urteil vom 07.07.2005
V R 60/03
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 139
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8879/97

Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 60/03

DRsp Nr. 2005/19085

Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

1. Der Vorsteuerabzug verlangt, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grds. identisch sind.2. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.3. Maßgeblich ist, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist. Das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft ist unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist.4. Hat der Vertragspartner des Leistungsempfängers die Umsätze (hier: die Bauleistungen) ordnungsgemäß versteuert, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in X in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen.