BFH - Urteil vom 06.06.2002
V R 20/99
Normen:
EWGR 388/77 Art. 22 Abs. 3 lit. b ; UStG (1993) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Vorsteuerabzug; Rechnung

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V R 20/99

DRsp Nr. 2002/14430

Vorsteuerabzug; Rechnung

Eine zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung muss zwingend (auch) das Entgelt ausweisen, d. h. den "Preis ohne Steuer" und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie ggf. die Steuerbefreiung (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.07.2000 - V R 55/99, BStBl II 2001, 426).

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 22 Abs. 3 lit. b ; UStG (1993) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1991 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit von ihren Eltern geschenkten Mitteln im Streitjahr 1994 Praxisräume erworben. Im Kaufvertrag vom 21. April 1994 ist der Kaufpreis mit insgesamt 177 000 DM ausgewiesen worden. Außerdem ist vereinbart worden: "In diesem Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 23.087,-- enthalten." Das Vertragsobjekt befand sich zum Zeitpunkt des Kaufes im Bau, der am 3. November 1993 begonnen wurde. Die Klägerin --vertreten durch einen gemäß § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestellten Ergänzungspfleger-- hat die Räume mit Wirkung vom 1. November 1994 an ihre Mutter für deren Tätigkeit als Ärztin vermietet, wobei sie auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtete.