BFH - Urteil vom 08.09.2022
V R 26/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 UAbs 2; UStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 417
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 355
DStR 2023, 30
DStRE 2023, 120
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1268/18

Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Erwerb eines nicht gewerblich genutzten Pkw

BFH, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen V R 26/21

DRsp Nr. 2023/725

Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Erwerb eines nicht gewerblich genutzten Pkw

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2021 – 1 K 1268/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 UAbs 2; UStG 2015;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Die Klägerin erhielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des GF übernahm die A KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.