BFH - Urteil vom 12.07.2023
XI R 14/22
Normen:
UStG § 24, § 27 Abs. 32, § 15a Abs. 7, § 19; MwStSystRL Art. 302, Art. 192, Art. 295, Art. 184;
Fundstellen:
BB 2023, 2901
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 196/21

Vorsteuerabzugsberechtigung einer für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden BGB-GesellschaftAusschluss des Vorsteuerabzugs auch bei Verwendung der Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr

BFH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen XI R 14/22

DRsp Nr. 2023/16105

Vorsteuerabzugsberechtigung einer für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden BGB -Gesellschaft Ausschluss des Vorsteuerabzugs auch bei Verwendung der Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr

1. Bezieht eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung, ist der Vorsteuerabzug auch dann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 302 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt.2. Wechselt der Steuerpflichtige zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.05.2022 - 11 K 196/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24, § 27 Abs. 32, § 15a Abs. 7, § 19; MwStSystRL Art. 302, Art. 192, Art. 295, Art. 184;

Gründe

I.