FG Hamburg - Urteil vom 20.03.2002
I 156/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen I 156/98

DRsp Nr. 2002/18076

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Personengesellschaft

Zum Vorsteuerabzug der Personengesellschaft (Anwaltssozietät) bei Zulassung des Fahrzeugs auf den Gesellschafter (Sozius)

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Vorsteuerabzugsberechtigung einer Personengesellschaft (Anwaltssozietät). Die Kläger sind Gesellschafter einer Anwaltssozietät. Im Streitjahr erwarb entweder die Sozietät oder der Kläger zu 2) - das ist unter den Beteiligten streitig - ein neues Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug wurde auf den Namen der Ehefrau des Klägers zu 2) zugelassen und versichert. Die Sozietät nahm für die Anschaffung des Fahrzeugs den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Nach Außenprüfung versagte der Prüfer den Vorsteuerabzug und minderte die Betriebsausgaben entsprechend. Nach seinen Feststellungen war das Fahrzeug nicht von der Personengesellschaft, sondern vom Kläger zu 2) erworben worden. Dem Prüfer lag die Rechnung der Firma B. vom 08.08.1990 (Bl. 14 Bp-Arbeitsakten) vor, die "Herrn Rechtsanwalt K, X-Straße, Hamburg" als Empfänger der Fahrzeuglieferung auswies.