BFH - Urteil vom 06.12.2023
XI R 5/20
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 426;
Fundstellen:
BB 2024, 405
DStR 2024, 365
NWB 2024, 512
StX 2024, 121
ZIP 2024, 416
DB 2024, 569
StuB 2024, 197
DStRE 2024, 311
UStB 2024, 73
Konzern 2024, 127
BFH/NV 2024, 486
GmbH-Stpr. 2024, 114
NZI 2024, 377
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1108/17

Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger; Ausgleichsansprüche im Organkreis aufgrund einer in anderer Weise begründeten Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen XI R 5/20

DRsp Nr. 2024/1967

Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger; Ausgleichsansprüche im Organkreis aufgrund einer "in anderer Weise" begründeten Masseverbindlichkeit

1. Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21). 2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft begründet worden wäre (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21). 3. Eine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch gegen den Organträger (oder dessen Insolvenzmasse) zusteht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2019 - 8 K 1108/17 aufgehoben.