FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009
6 K 80/08
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter zivilrechtlicher Rückabwicklung des Schuldverhältnisses

FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 80/08

DRsp Nr. 2009/13336

Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter zivilrechtlicher Rückabwicklung des Schuldverhältnisses

1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die zivilrechtliche Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ohne Belang. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Entgelt zurückgewährt worden ist. Entscheidend für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist vielmehr, dass kein Umsatz erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen wird. 2. Auch nach dem Grundsatz der Effektivität kann der Leistungsempfänger keinen unmittelbaren Vorsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerbehörde geltend machen, wenn der Leistende die an ihn von dem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus entrichtet hat.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen des § 17 UStG.