FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009 6 K 80/08
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;
Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter zivilrechtlicher Rückabwicklung des Schuldverhältnisses
FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 80/08
DRsp Nr. 2009/13336
Vorsteuerberichtigung bei nicht ausgeführter Leistung und gestörter zivilrechtlicher Rückabwicklung des Schuldverhältnisses
1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die zivilrechtliche Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ohne Belang. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Entgelt zurückgewährt worden ist. Entscheidend für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist vielmehr, dass kein Umsatz erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen wird.2. Auch nach dem Grundsatz der Effektivität kann der Leistungsempfänger keinen unmittelbaren Vorsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerbehörde geltend machen, wenn der Leistende die an ihn von dem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus entrichtet hat.
Normenkette:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen des § 17 UStG.
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