FG München - Beschluss vom 05.03.2012
14 V 294/12
Normen:
UStG § 15a Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 44;

Vorsteuerberichtigung bei Verkauf eines Gebäudes vor Verwendung

FG München, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 14 V 294/12

DRsp Nr. 2013/1179

Vorsteuerberichtigung bei Verkauf eines Gebäudes vor Verwendung

1. Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich im Berichtigungszeitraum geändert, da der Antragsteller das Gebäude ohne den Ausweis von Umsatzsteuer verkauft hat, ohne es bis dahin verwendet zu haben. 2. Da die Berichtigung bei Wirtschaftsgütern, die bis zu ihrem Ausscheiden noch nicht verwendet worden sind, gemäß § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe und in dem Besteuerungszeitraum erfolgt, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, durfte das FA daher im Jahr 2010 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchführen und den im Jahr 2006 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 44;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Architekt unternehmerisch tätig.