BFH - Urteil vom 22.01.2004
V R 71/01
Normen:
UStG (1993) § 18 Abs. 9 ; UStDV (1993) § 61 Abs. 3 ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1 Art. 3 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1317
BFH/NV 2004, 1046
BFHE 205, 319
DB 2004, 1974
DStRE 2004, 782
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 92/99

Vorsteuervergütungsverfahren

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen V R 71/01

DRsp Nr. 2004/9707

Vorsteuervergütungsverfahren

»Ein Steuerpflichtiger, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog. Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, ist nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 18 Abs. 9 ; UStDV (1993) § 61 Abs. 3 ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1 Art. 3 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren erklärten Sitz im Streitjahr 1996 am Geschäftssitz der Steuerberatungsgesellschaft D in Luxemburg. Sie ist in Luxemburg im Handelsregister eingetragen und hat vom Großherzogtum Luxemburg eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, unter welcher sie ihre Geschäftstätigkeit abwickelt. Sie wird dort unter einer Steuernummer geführt; sie hat eine Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung über ihre unbeschränkte Steuerpflicht vorgelegt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist W, der zugleich Kapitän auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Schiffes ist. Anteilseigner sind W und seine Ehefrau, die in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ihren Wohnsitz haben.