FG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2000
5 K 5963/92 U
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 231 Abs. 1, Abs. 2 ; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 1 ; UStG § 26 Abs. 4 ;

Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme; Ursprungsnachweis; Kompensationsgeschäft; Auslandswaren; Zahlungsverjährung; Sicherheitsleistung; Arrestverfahren - Rücknahme einer Umsatzsteuerkürzung für Warenbezüge aus der DDR

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 5963/92 U

DRsp Nr. 2002/9414

Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme; Ursprungsnachweis; Kompensationsgeschäft; Auslandswaren; Zahlungsverjährung; Sicherheitsleistung; Arrestverfahren - Rücknahme einer Umsatzsteuerkürzung für Warenbezüge aus der DDR

1. Die Entscheidung über die Rücknahme einer Umsatzsteuerkürzung für Warenbezüge aus der DDR ist Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung.2. Durch Sicherheitsleistung im Arrestverfahren wird die Verjährung der nach Festsetzung fällig werdenden Steueransprüche unterbrochen.3. Gehen Warenbezügen aus der DDR Kompensationslieferungen gleichartiger Auslandwaren voraus, so begründet dies gewichtige Zweifel an dem DDR-Ursprung der bezogenen Waren, aufgrund derer die Finanzbehörde die Umsatzsteuerkürzung versagen kann, wenn dem Steuerpflichtigen kein gegenteiliger Nachweis gelingt.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 231 Abs. 1, Abs. 2 ; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 1 ; UStG § 26 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist im vorliegenden Gerichtsverfahren die Frage, ob der Klägerin -Klin.- Kürzungsbeträge für Warenbezüge aus dem Währungsgebiet der (ehemaligen) DDR aufgrund der Verwaltungsanweisungen zu § 26 Abs. 4 UStG i. H. v.:

1972 =11 % von10.640.971,00 DM

=1.170.507,00 DM

1973 =11 %

von3.262,509,00 DM =358.876,00

DM

insgesamt1.529.383,00 DM

zustehen.