FG Hamburg - Urteil vom 02.02.2010
2 K 224/09
Normen:
UStG § 3a;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 224/09

DRsp Nr. 2010/7140

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Auch wenn eine Vermittlungsleistung erbracht wird und der vermittelte Umsatz im Ausland erfolgt, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 1 UStG, wenn diese Vermittlungsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Hauptleistung Betreuung und Geschäftsausstattung des vermittelten Unternehmers darstellt.

Normenkette:

UStG § 3a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die Leistungen der Klägerin umsatzsteuerbar sind. Insbesondere ist streitig, ob die sonstigen Leistungen, die die Klägerin gegenüber einem ausländischen Unternehmen erbracht hat, eine Vermittlungsleistung darstellt bzw. ob diese Vermittlungsleistung die Gesamtleistung prägt und sich deshalb der Ort der Leistung nicht im Inland befindet.