FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2001
5 K 1327/99 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 18 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 65 ; AO § 66 ;

Wohlfahrtspflege-Ortsverband; Blutspendendienst; Umsatzsteuerpflicht; Organisationsleistung; Auslagenersatz; Zweckbetrieb; Entgelt; Ermäßigter Steuersatz - Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege (hier: Mitwirkung beim Blutspendedienst)

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 5 K 1327/99 U

DRsp Nr. 2002/15479

Wohlfahrtspflege-Ortsverband; Blutspendendienst; Umsatzsteuerpflicht; Organisationsleistung; Auslagenersatz; Zweckbetrieb; Entgelt; Ermäßigter Steuersatz - Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege (hier: Mitwirkung beim Blutspendedienst)

1. Die Mitwirkung eines (Orts-)Verbandes der Wohlfahrtspflege bei dem Betrieb eines Blutspendendienstes durch eine gemeinnützige GmbH in Gestalt der Werbung, Gestellung ehrenamtlicher Helfer sowie Abgabe von Lebensmitteln und Getränken, für die er als Auslagenersatz eine pauschalierte Geldzahlung pro Spender erhält, ist ungeachtet der gemeinnützigen Zielsetzung und der nicht vorrangig auf Einnahmeerzielung gerichteten Motivation als umsatzsteuerpflichtige Leistung gegen Entgelt zu beurteilen. 2. Diese Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem durch die Satzungsaufgabe "Blutspendedienst" begünstigten Personenkreis der Kranken und Unglücksopfer, sondern der mit der Gewinnung und Verarbeitung des Blutes betrauten GmbH zugute kommen.