1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2009 vom 20. August 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 auf … EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob Zahlungen aus Aufhebungsverträgen ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Schadenersatz zu Grunde liegt.
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