BFH - Urteil vom 17.10.2023
VII R 53/20
Normen:
ZK Art. 241; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 12
BFH/NV 2024, 163
UStB 2024, 80
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 47/20

Zahlung von Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer

BFH, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen VII R 53/20

DRsp Nr. 2023/17146

Zahlung von Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer

1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an.2. NV: Art. 241 ZK schließt die Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2020 - 4 K 47/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ZK Art. 241; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit mehreren Einfuhrabgabenbescheiden aus dem April 2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99.412,20 € fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin am 12.06.2017 Klage zum Finanzgericht (FG). Im Verlauf des Klageverfahrens (Aktenzeichen 4 K 115/17) half das HZA den Einsprüchen ab und zahlte der Klägerin am 09.12.2019 die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zurück. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt (vergleiche Beschluss des FG vom 17.12.2019).