FG München - Urteil vom 19.04.2012
14 K 1967/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 89b; HGB § 89a Abs. 2;

Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches Abgrenzung zu bloßer Schadensersatzzahlung

FG München, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 1967/09

DRsp Nr. 2015/10002

Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches Abgrenzung zu bloßer Schadensersatzzahlung

Auch wenn im widerrufenen gerichtlichen Vergleich geregelt war, dass eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus einem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag erfolgt, betreffen die tatsächlich erfolgten Zahlungen aufgrund des endgültigen Vergleichs nur einen Schadensersatzanspruch nach § 89a Abs. 2 HGB, so dass kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen ist, wenn in diesem Vergleich nachvollziehbar und glaubwürdig die Verfolgung des Restprovisionsanspruchs und des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB aufgrund starker Zweifel an deren Durchsetzbarkeit in Folge zahlreicher Einwendungen und komplizierter Berechnungen fallen gelassen wurde.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom … wird die Umsatzsteuer 2003 auf negativ 1.601,95 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägein vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 89b; HGB § 89a Abs. 2;

Gründe

I.