FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2005
VII 67/04
Normen:
AO § 194 ; BpO 2000 § 4 ; UStG § 4 ;

Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen VII 67/04

DRsp Nr. 2005/9905

Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung

Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (hier einer kirchlichen Tagungsstätte) zu rechnen ist. Anschlussprüfungen sind zulässig. Nicht unerhebliche Steuernachforderungen sind bereits Beträge ab DM 1.000 bis 3.000 je Veranlagungszeitraum.

Normenkette:

AO § 194 ; BpO 2000 § 4 ; UStG § 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer erweiternden Prüfungsanordnung für das Jahr 2001.

Der Kläger ist ein im Jahr 1984 in das Vereinsregister Hamburg eingetragener Verein. Er ist vom seinerzeit zuständigen Finanzamt Hamburg-... (im Folgenden: Finanzamt) als gemeinnützig anerkannt worden.

Der Kläger unterhält in ... (A) in Niedersachsen eine Tagungsstätte unter Leitung eines beim Kläger angestellten Theologen. Der Kläger führt in A, aber auch an anderen Orten, Veranstaltungen durch, bei denen er Teilnehmergebühren, Spenden und Kollekten vereinnahmt. In der Tagungsstätte A halten auch andere Organisationen Veranstaltungen ab (von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Beschriftung eines Buchhaltungsordners des Klägers als "Fremdbelegungen" bezeichnet). Der Kläger vereinnahmt auch insoweit Zahlungen.