BFH - Beschluss vom 28.09.2022
XI R 27/20
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2011;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 570
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2379/16

Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage gegen ein von der Einspeisevergütung abhängiges Entgelt

BFH, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen XI R 27/20

DRsp Nr. 2023/3069

Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage gegen ein von der Einspeisevergütung abhängiges Entgelt

NV: Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 – 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2011;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die am 20.09.2011 gegründet wurde.

Sie unterliegt nach Rücknahme der Gestattung, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des () in der für das Jahr 2011 (Streitjahr) geltenden Fassung zu besteuern (sog. Ist-Besteuerung), der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten i.S. des § Abs. Satz 1 (sog. Soll-Besteuerung; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 11.11.2020 – , BFH/NV 2021, ).