FG Hamburg - Beschluss vom 10.08.2005
II 155/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

FG Hamburg, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen II 155/05

DRsp Nr. 2005/19493

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Die Tatsache, dass eine Leistungsbeziehung zu einem Zeitpunkt abgewickelt wurde, in der die Betriebsaufgabe des Rechnungsausstellers schon erklärt war, spricht nicht zwingend gegen eine noch von dem Rechnungsaussteller ausgeübte unternehmerische Tätigkeit. Sie begründet jedoch weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.