FG München - Urteil vom 16.07.2015
14 K 1376/12
Normen:
UStG § 14c Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks (BHKW)

FG München, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 14 K 1376/12

DRsp Nr. 2016/14724

Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks (BHKW)

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom XXX wird dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2010 auf negativ herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist insbesondere der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks (BHKW).