BFH - Beschluss vom 11.02.2010
VII B 234/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 zum; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1139
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 180/07

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Bestehens einer Pflicht eines Finanzgerichts zur Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft

BFH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VII B 234/09

DRsp Nr. 2010/7417

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Bestehens einer Pflicht eines Finanzgerichts zur Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft

1. NV: Zur Beurteilung der Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann das FG eine Einreihung der Ware in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs selbst vornehmen, ohne in jedem Fall zur Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft verpflichtet zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn das FG von bestehenden Verwaltungsanweisungen abzuweichen gedenkt. 2. NV: Hat das Gericht mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es zur Einholung weiterer Gutachten nur dann verpflichtet, wenn das bisherige Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht oder willkürlich ist oder von unsachlichen Erwägungen getragen wird.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 zum; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.