Die Klägerin begehrt den Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattung an ihre Arbeitnehmer.
Die Klägerin ist Zeitarbeitsunternehmerin. Sie unterhielt in den Streitjahren flächendeckend in der Bundesrepublik zahlreiche Filialen. Sie stellt ihren Kunden Zeitpersonal vorübergehend, vorwiegend aushilfsweise zur Erledigung von Sonderaufgaben zur Verfügung. Die Arbeitnehmer arbeiten ausschließlich in den Betrieben der Kunden der Klägerin, nicht - auch nicht zeitweise - im Betrieb der Klägerin selbst.
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