BFH - Entscheidung vom 29.01.2014
XI R 4/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1408/2008

Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

BFH, Entscheidung vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XI R 4/12

DRsp Nr. 2014/6385

Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

1. Leistet ein Unternehmer einen "Zuschuss" zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der "Zuschuss" Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" sein (entgegen Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE).2. Der Unternehmer ist aus einer von ihm bezogenen Leistung "Kantinenbewirtschaftung" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der X-GmbH (GmbH), die in den Jahren 2002 bis 2004 (Streitjahre) ihre Betriebskantine durch die Beigeladene bewirtschaften ließ.