FG München - Urteil vom 08.02.2012
3 K 1296/11
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 5; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 6; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 2; UStG 1999 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabsatz 1; UStDV § 17c; UStDV § 17a;
Fundstellen:
BB 2012, 2209
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 363

Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem Reihengeschäft bei Versendung

FG München, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1296/11

DRsp Nr. 2012/9829

Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem Reihengeschäft bei Versendung

1. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einem Reihengeschäft kann nicht der ersten Lieferung zugeordnet werden, wenn die Versendung von den zweiten Abnehmern beauftragt oder selbst durchgeführt worden ist. 2. Im Fall der Beauftragung der Versendung durch den zweiten Abnehmer findet auch die Verschaffung der Verfügungsmacht i. d. R. im Mitgliedstaat der ersten Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer statt. In diesem Fall kann die innergemeinschaftliche Beförderung nicht mehr dieser ersten Lieferung zugerechnet werden, denn die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, findet ebenfalls im Mitgliedstaat der ersten Lieferung statt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 5; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 6; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 2; UStG 1999 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabsatz 1; UStDV § 17c; UStDV § 17a;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen von 103 Kraftfahrzeugen an einen niederländischen Abnehmer.