FG Hamburg - Urteil vom 07.04.2005
VI 146/03
Normen:
EStG § 15 ; UStG § 2 ; AO § 162 ; FGO § 96 ;

Zuordnung von Einkünften und Umsätzen bei Ehegatten

FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen VI 146/03

DRsp Nr. 2005/11152

Zuordnung von Einkünften und Umsätzen bei Ehegatten

Die Klage ist zulässig und insoweit begründet, als die Einkünfte aus der Anhängervermietung nicht dem Kläger, sondern der Beigeladenen zuzurechnen sind und das Gericht bei der Höhe der Zuschätzung geringfügig von der Schätzung des Beklagten abweicht. Im übrigen ist die Klage unbegründet; der gegen den Kläger ergangene Umsatzsteuerbescheid ist nicht zu ändern, obwohl die Anhänger von der Beigeladenen vermietet wurden und die Umsätze aus den Reparaturen geringer anzunehmen sind.

Normenkette:

EStG § 15 ; UStG § 2 ; AO § 162 ; FGO § 96 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einkünfte aus einem Autoreparaturbetrieb und einer Anhängervermietung dem Kläger oder seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau, der Beigeladenen, zuzurechnen sind und ob die Höhe dieser Einkünfte zutreffend geschätzt wurde.

Der Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker und war bis 1993 bei der Deutschen Post beschäftigt. Seitdem erhält er von der Post Versorgungsbezüge. Seine beigeladene Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war und ist vollzeitbeschäftigte Briefzustellerin.