FG Köln - Urteil vom 20.01.2005
13 K 12/02
Normen:
AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 S 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 146 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 986

Zur Frage der Nachkalkulation und steuerlichen Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs

FG Köln, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 13 K 12/02

DRsp Nr. 2005/6207

Zur Frage der Nachkalkulation und steuerlichen Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs

Umsätze eines Bordellbetriebs, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, sind demjenigen umsatzsteuerlich zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt.

Normenkette:

AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 S 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 146 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahr 0000 gegründete Klägerin steht zu ... % im Anteilsbesitz ihres Liquidators und früheren Geschäftsführers I.F.. Weitere Gesellschafter sind Herr E.C. zu ... %, Herr X.F. zu ... % sowie Frau I.H. und Herr N.L. zu je ... %. ... % ihrer Anteile hält die Klägerin selbst.