FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2002
I 92/98
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 2 ; UStG § 15 abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen I 92/98

DRsp Nr. 2003/4008

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Eine unzulässige Untätigkeitsklage kann durch Zeitablauf in die Zulässigkeit gleichsam hineinlaufen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 2 ; UStG § 15 abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater. Ferner ist er persönlich haftender Mitgesellschafter der Firma A... KG (A) und persönlich haftender Gesellschafter der B... Steuerberatungsgesellschaft KG (B).

Unter dem 25.11.1997 erklärte der Kläger erstmals seine Umsatzsteuer 1996. Unter dem 16.02.1998 gab er eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ab, wonach sich die abziehbaren Vorsteuerbeträge auf DM 7.100 beliefen und sich ein Erstattungsbetrag von DM 6.585,93 ergab.

Im Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 01.04.1998 berücksichtigte der Beklagte lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von DM 384,21. Über den vom Kläger am 06.04.1998 eingelegten Einspruch ist seitens des Beklagten nicht entschieden worden. Bereits am 06.03.1998 wandte sich der Kläger an das Finanzgericht mit dem Ziel der Umsatzsteuerveranlagung und Bescheiderteilung.

Mit Schreiben vom 14.05.1998, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, erhob der Kläger gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 01.04.1998 Klage und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einwendungen im Einspruch vom 06.04.1998.