FG München - Beschluss vom 30.09.2008
14 V 2593/08
Normen:
AO § 378 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1;

Zurechnung von Umsätzen

FG München, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 14 V 2593/08

DRsp Nr. 2009/1525

Zurechnung von Umsätzen

Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin war in den Streitjahren im Baugewerbe unternehmerisch tätig.