BFH - Beschluss vom 12.03.2014
XI B 136/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1095
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 90/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des Vorsteuerabzugs wegen baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen XI B 136/13

DRsp Nr. 2014/7693

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des Vorsteuerabzugs wegen baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet. 2. NV: Aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker-- UR 2013, 220, MwStR 2013, 129 ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen würden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen.