BFH - Beschluss vom 25.01.2013
V B 95/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 539/2009

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen V B 95/12

DRsp Nr. 2013/6833

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Frage, "in welcher Höhe dem leistungsempfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag zusteht, für den der Vermieter die Option nach § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in größtmöglichem Umfang ausgeübt hat, ... [wobei] der Leistungsempfänger das Grundstück teils steuerpflichtig selbst nutzt, teils steuerpflichtig vermietet und teils steuerfrei vermietet" der Rechtsfortbildung dient.