BFH - Beschluss vom 18.07.2016
V B 5/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9; UStGV § 61 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1594
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3776/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einhaltung der Antragsfrist für einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen V B 5/16

DRsp Nr. 2016/15473

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einhaltung der Antragsfrist für einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag (30. September des Folgejahres) um eine Ausschlussfrist handelt, sodass die nach § 62 UStDV dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nachgereicht werden können. Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 UStDV ab 2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert.

1. Bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag einschließlich der Vorlage der Rechnungen gewahrt wird. Dies bedeutet, dass fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachgereicht werden können. 2. An diesem Charakter einer Ausschlussfrist hat sich dadurch nichts geändert, dass die Pflicht zur Beifügung der Rechnungen in Papierform nunmehr in elektronischer Form zu erfolgen hat.

Tenor