BFH - Beschluss vom 08.08.2023
VIII B 72/22
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1941
BFH/NV 2023, 1188
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 128/22

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen VIII B 72/22

DRsp Nr. 2023/10957

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.05.2022 - 2 K 128/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

1. Die Voraussetzungen des von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgrunds der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden.