BFH - Beschluss vom 29.03.2016
XI B 77/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 6; UStG § 4 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1181
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3247/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nachforderung von Umsatzsteuer wegen Fälschung der Belege über Ausfuhrlieferungen

BFH, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen XI B 77/15

DRsp Nr. 2016/10457

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nachforderung von Umsatzsteuer wegen Fälschung der Belege über Ausfuhrlieferungen

NV: Ein Unternehmer kann sich auch bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn er seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben.

Die Frage des Vertrauensschutzes hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gem. §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich wegen Verwendung zu allgemeiner Bezeichnungen der ausgeführten Gegenstände nicht beurteilen lässt, welche konkreten Gegenstände ausgeführt werden sollten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2015 14 K 3247/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 6; UStG § 4 Nr. 1 lit. a;

Gründe