BFH - Beschluss vom 08.04.2014
V B 38/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1106
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4521/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der Honorare für Schönheitsoperationen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen V B 38/13

DRsp Nr. 2014/8550

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der Honorare für Schönheitsoperationen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen reicht es nicht aus, dass diese nur von einem Arzt ausgeführt werden können; erforderlich ist überdies, dass derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. 2. NV: Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn das FG davon absieht, ein Sachverständigengutachten zur Behauptung des Klägers einzuholen, dass es sich in den streitgegenständlichen Fällen um einheitliche medizinische Leistungen gehandelt habe.

Eine Schönheitsoperation unterfällt nur dann der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG, wenn sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Dass die Operationen nur von einem Arzt durchgeführt werden können, reicht für sich genommen hierfür nicht aus.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.