BFH - Beschluss vom 25.05.2016
V B 107/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 27b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1310
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 795/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit des UStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen V B 107/15

DRsp Nr. 2016/13311

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit des UStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866).

Selbst wenn § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen würde, so ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG und somit auch keine Nichtigkeit insgesamt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. Oktober 2015 4 K 795/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 27b;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.