BFH - Beschluss vom 20.09.2012
V B 109/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 98
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 436/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen V B 109/11

DRsp Nr. 2012/21183

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, "wie und wann eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, wenn wegen einer steuerfreien Vermietung ein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen ist", ist durch das BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFH/NV 2011, 1980) bereits geklärt.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.