FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2002
V 22/02
Normen:
UStG § 15a ; UStG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 240
EFG 2003, 274

Zusammenwirken von Begründung einer Organschaft und Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen V 22/02

DRsp Nr. 2003/528

Zusammenwirken von Begründung einer Organschaft und Vorsteuerabzug

Zur Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bezüglich von der Organgesellschaft angeschaffter Wirtschaftsgüter bei Begründung der Organschaft nach dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung.

Normenkette:

UStG § 15a ; UStG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 27.4.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2001 in Höhe von noch 102.343 DM zuzüglich Zinsen, nachdem sie den zunächst in Höhe von 153.829,12 DM zuzüglich Zinsen gestellten Antrag der Höhe nach beschränkt hat.

Die Ast war im Streitjahr umsatzsteuerliche Organträgerin zahlreicher Tochter-Organgesellschaften. Mittels ihrer Organtöchter führte die Ast weit überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Steuerpflichtige Umsätze erzielte die Ast u.a. durch die Außenumsätze der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH.