BFH - Beschluss vom 26.09.2023
V B 23/22 (AdV)
Normen:
UStG a.F. § 13b; FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3, § 110 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 322 Abs. 2, § 572 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2023, 2481
DStR 2023, 2341
DStRE 2023, 1337
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 3238/21

Zuständigkeit der Finanzgerichte zur Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen im Rahmen von Streitigkeiten über AbrechnungsbescheideEntscheidung über den Bestand und die Durchsetzbarkeit von Bauleistenden abgetretener Forderungen in sog. BauträgerfällenRechtsfolgen der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof hinsichtlich der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung

BFH, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen V B 23/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/12872

Zuständigkeit der Finanzgerichte zur Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen im Rahmen von Streitigkeiten über Abrechnungsbescheide Entscheidung über den Bestand und die Durchsetzbarkeit von Bauleistenden abgetretener Forderungen in sog. Bauträgerfällen Rechtsfolgen der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof hinsichtlich der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung

1. Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der —dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen— zivilrechtlichen Werklohnforderungen.2. Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, so dass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete Beschwerde insoweit als im Ergebnis als begründet erweist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2022 - 5 V 3238/21 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.