FG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2010
4 V 21/10
Normen:
ZK Art. 89; ZK Art. 105; ZK Art. 203; ZK Art. 204; ZK Art. 244; ZK-DVO Art. 529; ZK-DVO Art. 530; ZK-DVO Art. 859; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 13; UStG § 21 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2; UStG § 21 Abs. 3;

Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach Beendigung des Zollverfahrens

FG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 4 V 21/10

DRsp Nr. 2010/23048

Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach Beendigung des Zollverfahrens

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob infolge der Nichterfüllung einer der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) und b) geregelten Pflichten eine Zollschuld noch entstehen kann, wenn die Waren bereits vor dem Pflichtenverstoß eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und der Status der Waren durch den Pflichtenverstoß nicht mehr berührt wird (im Anschluss an BFH, Vorlagebeschluss vom 30. März 2010 VII R 16/09, BFH-NV 2010, 1389).

Normenkette:

ZK Art. 89; ZK Art. 105; ZK Art. 203; ZK Art. 204; ZK Art. 244; ZK-DVO Art. 529; ZK-DVO Art. 530; ZK-DVO Art. 859; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 13; UStG § 21 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2; UStG § 21 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob eine vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für einen Abgabenbescheid über Zoll-EU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Hinblick auf die EUSt von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (Antragsschrift, Gerichtsakte - GA - S. 12).

In der Sache geht es darum, ob für wiederausgeführte Drittlandswaren EUSt festgesetzt werden darf im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin, die die Ware in ihr Zolllager genommen hatte, zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte.