OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.12.2022
6 U 255/21
Normen:
PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b; BGB § 242; PatG § 140a Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; GG Art. 14; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Alt. 2; UStG § 3a Abs. 2 S. 1; UStG § 13b Abs. 7; UStG § 13b Abs. 5 S. 1 Hs. 1; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; UStG § 13b Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 -7; UWG § 4; ZPO § 308 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 273 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 92;
Fundstellen:
GRUR 2023, 562
MDR 2023, 516
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 124/17

Auskunftspflicht des SchutzrechtsverletzersAusweisung und Abführung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Abmahnung wegen unlauteren WettbewerbsUnterlassungsanspruch bezüglich der Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsRechtsfolgen des Ablaufs des Klagepatents während des Rechtsstreits

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 6 U 255/21

DRsp Nr. 2023/4495

Auskunftspflicht des Schutzrechtsverletzers Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs Unterlassungsanspruch bezüglich der Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Rechtsfolgen des Ablaufs des Klagepatents während des Rechtsstreits

1. Der Schutzrechtsverletzer muss dem Verletzten im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 242 BGB regelmäßig neben Rechnungen auch zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang vorlegen.2. Ein Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm bis zu einem angegebenen Tag in den Verkehr gebrachten, konkret bezeichneten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, genügt dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .3.a) Ein Anspruch des Abgemahnten auf eine Rechnung nach § 14 UStG betreffend die ihm gegenüber erbrachte Abmahnleistung des Abmahnenden besteht nicht in einem Fall, in dem nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001:006, DOK 2021/0998752, MwStR 2021, 912) die Behandlung der Abmahnung als nicht umsatzsteuerbare Leistung nicht beanstandet wird.