I. Die Klägerin betreibt in H. ein "McDonald's"-Schnellrestaurant. Die Stadt H. erteilte hierfür mit Bescheid vom 21. Oktober 1983 eine den Ausschank von Getränken aller Art gestattende Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Der Unterpachtvertrag vom 8. August 1983, den die Firma McDonald's System of Germany Inc. mit der Klägerin abgeschlossen hatte, verpflichtet in Art. 3 Abs. 5 den Pächter, keine alkoholischen Getränke mit Ausnahme von Bier in den Pachträumen zu vertreiben.
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