OLG Hamm - Urteil vom 25.09.2023
22 U 32/23
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; UStG § 17;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 370/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHöhe des Schadensersatzes bei Vorsteuerabzugsberechtigung des ErwerbersBerücksichtigung von Steuervorteilen aufgrund der Abschreibung des Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 22 U 32/23

DRsp Nr. 2023/12895

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe des Schadensersatzes bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Erwerbers Berücksichtigung von Steuervorteilen aufgrund der Abschreibung des Fahrzeugs

1. Der große Schadensersatz in einem "Dieselfall" ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auf Ersatz des Nettokaufpreises (abzüglich der Nutzungsentschädigung) gerichtet. § 17 UStG führt nicht zu einer anderen Bewertung.2. Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger schätzt der Senat die Nutzungsentschädigung auf Grundlage des Bruttokaufpreises, weil dieser den zugrunde zu legenden Marktwert bestimmt.3. Steuervorteile des Klägers aufgrund einer Absetzung für Abnutzung (AfA) sind nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Steuervorteile, weil die Schadensersatzleistung wegen der Aufdeckung von stillen Reserven steuerpflichtig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 370/20) - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und wie folgt neu gefasst: