BVerwG - Urteil vom 20.11.1970 (VII C 17.69) - DRsp Nr. 1996/26448
BVerwG, Urteil vom 20.11.1970 - Aktenzeichen VII C 17.69
DRsp Nr. 1996/26448
»Die Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, was unter Entgelt zu verstehen ist, ist ausschließlich für die Berechnung des Umsatzes in § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG von Bedeutung; sie zwingt nicht zu einer entsprechenden Auslegung des Begriffs "Entgelt" im Vergnügungssteuerrecht.«