BVerfG - Beschluss vom 16.06.2011
2 BvR 542/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a;
Vorinstanzen:
BGH, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 354/08
BGH, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 354/08

Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Gebrauchtwagenhandel mit gewerblich tätigen Kunden in Italien

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 542/09

DRsp Nr. 2011/13688

Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Gebrauchtwagenhandel mit gewerblich tätigen Kunden in Italien

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, wonach der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat "den Vorschriften der Umsatzbesteuerung" "unterliegt", kann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dahingehend ausgelegt werden, dass der Erwerb beim Abnehmer diesen Vorschriften tatsächlich unterworfen wird. Denn das Normgefüge des Umsatzsteuergesetzes deutet darauf hin, dass zumindest im Grundsatz entweder bereits die Erfüllung der Nachweispflichten Voraussetzung der Steuerbefreiung ist oder dass die Steuerbefreiung jedenfalls nicht eingreift, wenn die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat unterlaufen wird.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verurteilungen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer.

A.

I.

Am 28. November 2007 verurteilte das Landgericht München II die Beschwerdeführer jeweils wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen.

1.