Die Antragstellerin eine unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte GmbH - wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß, in dem die von ihrem Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt wurde.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 2 RpfIG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist, soweit der Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Hierzu werden im wesentlichen drei Hauptstandpunkte vertreten (zum Überblick über den Meinungsstand der Oberlandesgerichte vgl. Geltsetzer in Anwaltsblatt 1992, 319):
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