FG München - Urteil vom 27.02.2024
5 K 1794/22
Normen:
UStG § 19;

Abstellung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres

FG München, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 5 K 1794/22

DRsp Nr. 2024/4869

Abstellung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres

1. Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen; hier ist die Grenze von 22.000 € maßgebend. 2. Der relevante Jahresumsatz für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im "Erstjahr" der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit festzustellen.

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 21. August 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2022 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 19;

Gründe

I.