Ebenso: AG Philippsburg, DAV 1988, 426 (ein Auskunftsanspruch besteht nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit). Zum Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1593 BGB LS 1-3, für das eheliche Kind insbesondere § 1593 BGB LS 3 und für das nichteheliche Kind Anmerkung zu LSK-FamR/Hannemann, § 1593 BGB LS 2.
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