Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Unternehmer F aus Frankreich bestellt bei Unternehmer D aus Düsseldorf ein Buch. D wiederum bestellt das Buch bei P in Polen, holt es in Polen ab und bringt es direkt zu F nach Frankreich. Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. Besondere Lieferklauseln werden nicht vereinbart.
Es handelt sich zunächst um ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG), denn mehrere Unternehmer haben über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten an den letzten Beteiligten.
Gleichzeitig erfolgt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG :
Nr. 1: | F, D und P schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand gelangt unmittelbar von P (erster Lieferer) an F (letzter Abnehmer). |
Nr. 2: | F, D und P sind in verschiedenen Mitgliedstaaten erfasst (Hinweis: Die Ansässigkeit der Unternehmer in diesen Staaten ist dagegen nicht erforderlich). |
Nr. 3: | Das Buch gelangt von Polen (EU-Mitgliedstaat) nach Frankreich (EU-Mitgliedstaat). |
Nr. 4: | Der Transport erfolgt durch D als erstem Abnehmer, nicht jedoch in seiner Eigenschaft als Lieferer (Hinweis: Bei Zurechnung der Beförderung zu D oder Abholung der Ware durch F läge kein Dreiecksgeschäft mehr vor.) |
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