Problem (bis zum 17.12.2019)

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

§ 3f UStG regelte den Lieferort in den Fällen, in denen bestimmte unentgeltliche Vorgänge einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden (§ 3 Abs. 1b UStG).

Als Ort einer der entgeltlichen Lieferung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe war dabei der Ort anzunehmen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. bei Ausführung der gleichgestellten Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus der Ort der Betriebsstätte.

Nach § 3f UStG galt nicht nur für unentgeltliche Wertabgaben, die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt werden, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben, die einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt werden, ein einheitlicher Leistungsort.