Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Einen Antrag auf Erstattung der Steuerbeträge können Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, geltend machen. § 4a Abs. 1 Satz 1 UStG verweist auf die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung. Ebenso erstattungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu den Körperschaften gehören insbesondere die bis 31.12.2019 in § 23 UStDV (a.F.) aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. |
Deutscher Caritasverband e.V. |
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. |
Deutsches Rotes Kreuz e.V. |
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. |
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. |
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. |
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V. |
Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V. |
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. |
Sozialverband VdK Deutschland e.V. |
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