Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4a UStG im Einzelnen

Anspruchsberechtigte

Einen Antrag auf Erstattung der Steuerbeträge können Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, geltend machen. § 4a Abs. 1 Satz 1 UStG verweist auf die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung. Ebenso erstattungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu den Körperschaften gehören insbesondere die bis 31.12.2019 in § 23 UStDV (a.F.) aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.

Deutscher Caritasverband e.V.

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.

Deutsches Rotes Kreuz e.V.

Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.

Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.

Sozialverband VdK Deutschland e.V.